Beglaubigungs- und Übersetzungsrichtlinien

Sämtliche Dokumente, die für eine vollständige Bewerbung erforderlich sind, sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.

Dokumente (Zeugnisse, Urkunden, Bestätigungen, usw.) aus anderen Staaten müssen die allenfalls vorgesehenen Beglaubigungen aufweisen, damit sie in Österreich anerkannt werden können, es sei denn, zwischen dem anderen Staat und Österreich wurde ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen. Dabei kann das Original-Dokument beglaubigt werden oder eine beglaubigte Kopie des Original-Dokuments.

Die Beglaubigung dient zur Bestätigung der Echtheit der Unterschriften und Siegel. Ausländische Urkunden im Hochschulwesen haben in Österreich nur dann die volle Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den erforderlichen Beglaubigungen versehen sind. Ausgenommen sind Dokumente aus Ländern, mit denen ein bilaterales Abkommen mit Österreich zur Befreiung von Beglaubigungen abgeschlossen wurde.

Je nach Abkommen benötigen daher ausländische Dokumente bzw. deren beglaubigte Kopien

  • keine Beglaubigung (sofern ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen besteht);
  • die Apostille des Ausstellungsstaates (Haager Abkommen);
  • die volle Beglaubigung (kein Abkommen).

Anhand der Beglaubigungsliste für das Hochschulwesen des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Stand 2020) ist ersichtlich, welche Gruppe beim Ausstellungsstaat und bei den von Ihnen vorzulegenden Dokumenten vorliegt.

Dokumente aus welchen Staaten müssen nicht beglaubigt werden?

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn

Beglaubigung in Form der Apostille

Sofern die Apostille auf den Dokumenten anzubringen ist, findet sich unter diesem Link die für den Ausstellungsstaat zuständige Behörde. Folgende Länder haben das Haager Übereinkommen unterzeichnet:

Albanien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Botswana, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Grenada, Griechenland, Guyana, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kap Verde, Kasachstan, Kolumbien, Korea (Republik), Lesotho, Liberia, Litauen, Luxemburg, Macau, Malawi, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco, Mosambik, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niue, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Russland, Samoa, San Marino, São Tomé und Principe, St. Christopher und Nevis, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Singapur, Spanien, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Die Apostille ist nur dann korrekt ausgestellt, wenn die Unterschrift der ausstellenden Person des jeweiligen Dokuments (z.B. Rektor*in, Direktor*in etc.) bestätigt wird. Die Beglaubigung der Unterschrift der/des Übersetzer*in oder Notar*in reicht nicht.

Volle diplomatische Beglaubigung

Sofern die volle diplomatische Beglaubigung der Dokumente benötigt wird, sind die nachstehenden Vorkehrungen für jedes Zeugnis/Diplom erforderlich:

  • Erster Schritt: Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z.B. Bildungsministerium) des Herkunftsstaates;
  • Zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch Außenministerium des Herkunftsstaates;
  • Dritter Schritt: Beglaubigung durch österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat.

Eine Beglaubigung durch die Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates in Österreich oder durch das Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten ist nicht möglich.

Bewerber und Bewerberinnen, die in China die Nationale Hochschulaufnahmeprüfung (Gaokao) absolviert haben und in China einem Studium zugeteilt wurden, ABER NOCH KEIN STUDIENSEMESTER abgeschlossen haben – müssen die Dokumente der Hochschulaufnahmeprüfung (Gaokao) und die Zuteilung zum Studium an einer chinesischen Universität durch das „China Academic Degrees & Graduation Education Development Center“ (www.cdgdc.edu.cn) überprüfen lassen. Die Bestätigung der CDGDC-Überprüfung ist mit der Bewerbung zu übermitteln. Nähere Informationen finden sind zu finden unter: www.cdgdc.edu.cn

Studierende, die in China bereits mindestens ein Semester an einer "211"-Hochschule oder mindestens drei Semester an einer normalen staatlich anerkannten  Hochschule studiert haben, müssen die Dokumente durch die Akademische Prüfstelle der deutschen Botschaft (APS) überprüfen lassen und ein spezielles Zertifikat für Österreich vorlegen. Zertifikate für Deutschland, Belgien oder die Schweiz sind in Österreich nicht gültig. (www.aps.org.cn)
 

Für welche Dokumente ist die Übersetzung notwendig?

Alle Dokumente, die für eine vollständige Bewerbung erforderlich sind, sind in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Für den Fall, dass das Originaldokument nicht in einer dieser beiden Sprachen ausgestellt ist, ist eine Übersetzung des Dokuments erforderlich. Eine solche Übersetzung muss von einer /einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscher/in erstellt sein.

Bitte beachten Sie, dass das Originaldokument vor der Übersetzung bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweist. Darüber hinaus sind auch die Stempel, Siegel und Beglaubigungsvermerke mit zu übersetzen.

Die Übersetzung muss von der Dolmetscherin/dem Dolmetscher mit dem übersetzten Dokument untrennbar verbunden werden.

Liste der in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetscher

Aussetzung der Beglaubigung

Die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten kann vom Außenminister/von der Außenministerin ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.

Derzeit sind das:
Afghanistan, Äquatorialguinea, Burundi, Irak, Komoren, Kongo, Kongo - Demokratische Republik, Korea – Demokratische Volksrepublik, Myanmar, Somalia, Sudan, Südsudan und Tschad

Für Drittstaaten (Nicht-EU, Nicht-EWR, Ausnahme Schweiz) gilt:

Sofern Sie Bewerbungsunterlagen an die FH Vorarlberg übermitteln, an deren Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit Zweifel bestehen oder die für eine Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht ausreichen, behält die FH Vorarlberg sich vor, eine Kaution in der Höhe von EUR 250,00 einzuheben.

Wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und Sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Kaution rückerstattet. Bankgebühren und -spesen gehen dabei zu Ihren Lasten. Bitte geben Sie uns die Bankverbindung (Bank, Kontoeigentümer*in, BIC, IBAN) bekannt, auf welche die Rücküberweisung erfolgen soll, ansonsten kann die Überweisung zurück auf das Konto, von welchem der Betrag überwiesen wurde, erfolgen.

Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass Sie Originalunterlagen (oder beglaubigte Kopien von diesen) der FH Vorarlberg bereits vor der Einladung zum Aufnahmeverfahren zukommen lassen müssen. Eine frühzeitige Bewerbung ist deshalb in Ihrem Sinne. 

Bewerbungsschluss für Bewerberinnen bzw. Bewerber aus Drittstaaten: 1. März
Hintergrund dafür ist, dass es mitunter länger dauert, bis internationale Dokumente geprüft werden können bzw. Vorlaufzeiten für die Beantragung eines Visums bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung notwendig sind.