Wissenswertes vor der Anreise

Um unliebsame Überraschungen bei der Einreise und während des Aufenthalts in Vorarlberg zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor Ihrer Anreise über aktuelle gesetzliche Regelungen zu informieren und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

  • Überprüfen Sie, ob Sie für die Einreise bzw. den Aufenthalt in Österreich einen  Einreise- und/oder Aufenthaltstitel benötigen und stellen Sie frühzeitig die erforderlichen Anträge.

  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Reisepass für die Dauer des gesamten Aufenthaltes gültig ist. Machen Sie sicherheitshalber zwei Kopien (eine nehmen Sie mit, die andere hinterlegen Sie bei einer Person Ihres Vertrauens in Ihrem Heimatland).

  • Beachten Sie, dass es im Hinblick auf die Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen in Österreich entsprechende Zulassungsbestimmungen gibt!

    Wenn Sie mit dem Auto anreisen, müssen Sie zudem eventuell einen Internationalen Führerschein besitzen. Nähere Informationen zur Beantragung erhalten Sie beim nächsten Österreichischen Konsulat.
  • Geben Sie Ihrem Postzustelldienst Ihre neue Adresse bekannt, damit Sie wichtige Postzusendungen auch weiterhin erhalten.

  • Bringen Sie einen Nachweis über Kranken- und Unfallversicherung (E111 oder E128 oder die e-card) oder einen Nachweis über privaten Versicherungsschutz mit.

  • Schließen Sie gegebenenfalls eine Reiseversicherung und eine Haftpflichtversicherung ab.

  • Bringen Sie gegebenenfalls einen Steckdosen-Adapter für Elektrogeräte (110 bzw. 220 Volt) mit.

Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz genießen Visums- und Niederlassungsfreiheit in Österreich. Die Finanzierung Ihres Aufenthaltes muss jedoch sichergestellt sein und Sie benötigen zudem einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einem Aufenthalt in Österreich mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten, der Aufenthalt in Österreich bei der zuständigen Inlandsbehörde gemeldet werden muss. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden.

Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Aufenthalt im Detail bezüglich der rechtlichen Bestimmungen.

Personen die keine EU/EWR oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, werden als "Drittstaatenangehörige" bezeichnet. Drittstaatenangehörige benötigen eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender / Studierende“ zum Aufenthalt und/oder ein Visum zur Einreise nach Österreich.

Studienaufenthalte in Österreich

 
Bis zu 6 MonateÜber 6 Monate

Sofern Sie sich nicht länger als 6 Monate für ein Studium in Österreich aufhalten, gelten folgende Bestimmungen:

Aufenthalt bis zu 90 Tagen:
Für eine Gesamtaufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen berechtigt das Visum C zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und allen übrigen Schengenstaaten.

Aufenthalt bis zu sechs Monaten:
Für eine Gesamtaufenthaltsdauer von 91 Tagen bis zu sechs Monaten berechtigt das Visum D zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und in allen übrigen Schengenstaaten.

Das Visum muss vor der Einreise nach Österreich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) im Wohnsitzstaat beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass ein Visum innerhalb Österreichs weder beantragt noch verlängert werden kann.

Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig über die Visumsbestimmungen zu informieren. Mit Hilfe der Datenbank Einreise und Aufenthalt für Student/innen und Forscher/innen des OeAD können Sie individuelle Abfragen machen und die für Sie geltenden Bestimmungen finden.

Sofern Sie sich länger als 6 Monate für ein Studium in Österreich aufhalten, ist es erforderlich, eine „Aufenthaltsbewilligung Student“ zu beantragen.

Informationen für NICHT zur visumsfreien Einreise berechtigte Studierende:
Der Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss vor der Einreise nach Österreich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) in Ihrem Wohnsitzstaat gestellt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über den Antrag, kann bei der Vertretungsbehörde ein weiterer Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich gestellt werden. Die Vertretungsbehörde stellt das Visum D für vier Monate Gültigkeit aus. Anschließend kann mit dem Visum D nach Österreich eingereist und die Aufenthaltsbewilligung abgeholt werden. 


Informationen für Studierende, die zur visumsfreien Einreise  berechtigt sind:
Studierende, die zu einer visumfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Antrag in Österreich bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde einzubringen, bitte beachten Sie die relevanten Antragsfristen.

Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig über die Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsbewilligung zu informieren. Mit Hilfe der Datenbank des OeAD´s für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich können Sie individuelle Abfragen machen und die für Sie geltenden Bestimmungen finden.

Detaillierte Informationen

Informationen zu den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen erhalten Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde im jeweiligen Heimatland bzw. falls es im Heimatland keine Vertretungsbehörde gibt, im nächstgelegenen Land, das eine österreichische Vertretungsbehörde hat. Eine Liste mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland findet sich hier.

Tipps

  • Die FH Vorarlberg stellt Ihnen bei Bedarf nach vollständiger Bewerbung und bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen eine bedingte Zulassung für den Visums- und Aufenthaltsgenehmigungsantrag aus.
  • Beginnen Sie mit der Beantragung des Visums und/oder der Aufenthaltsgenehmigung so früh wie möglich und rechtzeitig vor dem geplanten Einreisetermin.
  • Beglaubigte Dokumente können gegebenenfalls erforderlich sein. Informieren Sie sich rechtzeitig über die erforderlichen Nachweise.
  • Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin bei der Botschaft um lange Wartezeiten zu vermeiden.
  • Beschleunigen Sie die Antragsabwicklung indem Sie alle erforderlichen Nachweise rechtzeitig zur Verfügung haben.

Bitte beachten Sie, dass sich alle Personen (dies gilt für Österreicherinnen und Österreicher, EU/EWR-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige), die in Österreich ihren Wohnsitz nehmen, innerhalb von 3 Werktagen nach dem Zuzug beim Meldeamt des jeweiligen Wohnorts in Österreich anmelden müssen.

Bitte beachten Sie:
EU/EWR- sowie Schweizer Staatsangehörige, welche länger als 3 Monate in Österreich bleiben, müssen zusätzlich bei der Fremdenbehörde innerhalb der ersten 4 Monate ihres Aufenthalts in Österreich eine Anmeldebescheinigung beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des OeAD.

Gaststudierenden steht das Team des International Office bezüglich Meldeamtsanmeldung und Beantragung der Anmeldebescheinigung mit Rat und Tat zur Seite.